SATZUNG DER
FREIWILLIGEN FEUERWEHR ALTEGLOFSHEIM

VOM 17.03.1996
in der Fassung vom
15.03.2026

Inhalt

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand und erweiterter Vorstand (Ausschuss)
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands und des erweiterten Vorstandes
§ 10 Sitzung des erweiterten Vorstands
§ 11 Kassenführung
§ 12 Mitgliederversammlung
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 14 Ehrungen
§ 15 Auflösung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Freiwillige Feuerwehr Alteglofsheim “. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintrag in das Vereinsregister lautet der Name des Vereins: „Freiwillige Feuerwehr Alteglofsheim e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 93087 Alteglofsheim, Mooshamer Straße 2.
  3. Geschäfts- und Vereinsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Alteglofsheim, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
  2. Folgende personenbezogenen Daten werden zur Mitgliedsverwaltung und somit zur Förderung und Sicherstellung des unter § 2 (1) genannten Zwecks, erhoben und verarbeitet.  
    1. Erfasste Mitgliedsdaten sind: Name, Vorname, Straße, Hausnummer, Wohnort, Postleitzahl, Geburtsdatum, Emailadresse, Telefonnummer, Mobilnummer, Beitragshöhe und Bankverbindung, sowie die im Zuge der Feuerwehrdiensttätigkeit erworbenen und geprüften Fertigkeiten und Sonderwissen. 
    2. Die erhobenen Daten werden ausschließlich in dem von der Wehr verwendeten Mitgliederverwaltungsprogramm (z.Z. MP Feuer des LKR Regensburgs) sowie in den jeweiligen Dienstbüchern gespeichert bzw. aufgezeichnet.
    3. Datenverarbeitung erfolgt durch: Erhebung, Speicherung, Auswertung für vereinsinterne Zwecke und der Übermittlung der unter i) genannten Daten an Landes- und Bundesverbände oder staatliche Träger/Stellen des Feuerschutzes sowie Archivierung.
    4. Erhebung und Archivierung: Die unter (2) i. aufgezählten Daten werden durch den Kassier erhoben und im Falle des Austritts oder Todes im unter (2) ii. genannten System archiviert. 
    5. Zugriffsberechtige: Vorstände, Schriftführer, Kassier, Beisitzer, Kommandanten, sowie Jugendwarte.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 § 3 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
    2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
    3. fördernde Mitglieder
    4. Ehrenmitglieder
    1. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.
    2. Personen, die nach mindestens 10 Jahren aktiver Dienstzeit aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, bei kürzerer Dienstzeit zu fördernden Mitgliedern.
    3. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch den Jahresbeitrag, besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
    4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Aktives Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Voraussetzungen zum Feuerwehrdienst für die Freiwillige Feuerwehr Alteglofsheim nach dem bayerischen Feuerwehrgesetz erfüllt. Feuerwehranwärter kann jede Person werden, die im Jahr des Beitritts das 14. Lebensjahr vollenden wird oder bereits vollendet hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.
  2. Als fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen, Gesellschaften und Körperschaften des öffentlichen sowie privaten Rechts aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
  3. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim erweiterten Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
  5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des erweiterten Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch Austritt
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste
    4. durch Ausschluss
  2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem erweiterten Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.
  4. Ein Mitglied kann, wenn er gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des erweiterten Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem erweiterten Vorstand zu Rechtfertigen.
    Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der erweiterte Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den aktiven und passiven Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
  2. Von den fördernden Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag in der Mindesthöhe des Aktivenbeitrags erhoben. Das fördernde Mitglied kann auch einen höheren Beitrag oder Spenden leisten.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand (Ausschuss) und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand und erweiterter Vorstand (Ausschuss)

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
    1. dem Vorsitzenden
    2. bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt
  3. Der erweiterte Vorstand (Ausschuss) besteht zusätzlich aus
    1. dem Schriftführer
    2. dem Kassenwart
    3. bis zu drei gewählten Beisitzern
    4. dem 1. Kommandanten und den gewählten stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit sie nicht in eine Funktion gemäß den Nummern 1 bis 4 gewählt wurden
    5. weiteren Beisitzern, die vom Vorstand bestimmt werden können.
  4. Die unter Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 genannten Mitglieder im erweiterten Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre in geheimer Abstimmung gewählt. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Mitglieds des erweiterten Vorstands mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten erweiterten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands und erweiterten Vorstandes

  1. Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
    6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
    7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
  2. Der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der erweiterte Vorstand zugestimmt hat.

§ 10 Sitzung des erweiterten Vorstands

  1. Für die Sitzung des erweiterten Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  2. Über die Sitzung des erweiterten Vorstands ist vom Schriftführer oder einem Vertreter ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der erweiterten Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  4. Bei Auszahlungen oder Umbuchungen von Beträgen über 5.000€ ist grundsätzlich die Anwesenheit oder Unterschrift von zwei zeichnungsberechtigten Personen notwendig. Zeichnungsberechtigt ist der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassier.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch öffentlichen Aushang am Feuerwehrhaus und den öffentlichen Schaukästen einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des erweiterten Vorstands geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt. Jede juristische Person, Gesellschaft und Körperschaft des öffentlichen sowie privaten Rechts der fördernden Mitglieder hat eine Stimme. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Ehrungen

  1. An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
    1. das silberne Ehrenabzeichen
    2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins und das goldene Ehrenabzeichen verliehen werden.
  2. Für 25, 40 und 50-jährige Mitgliedschaft im Verein wird das entsprechende Vereinsabzeichen für langjährige Mitgliedschaft verliehen.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Feuerschutzes.

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